Allgemeine Geschäftsbedingung
Richtig Party zu machen ist gar nicht so leicht!
1. Allgemeines  

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Eventcenter Mannheim, Industriestrasse 13-15, D-68169 Mannheim, (im folgendem Kurz „ECM“ genannt) gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie vom ECM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.  

Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

2. Vertragsabschluss 

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote des ECM sind freibleibend. 

3. Event-Leistungsumfang 

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. 

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt das ECM dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht –aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Das ECM ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.  

3.3. Soweit dem ECM Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.   
4. Event-Leistung und Honorar  

4.1. Der Auftraggeber stellt dem ECM unabhängig von dem vereinbarten Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 

4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch des ECM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. 

4.3. Das ECM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Höhe von bis zu 50% zu verlangen. Das ECM ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber dem ECM innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt. 

.4. Kostenvoranschläge des ECM sind unverbindlich. 

5. Präsentation

Erhält das ECM nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen dem ECM, insbesondere deren Inhalt im Eigentum des ECM. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Der Inhalt ist vielmehr unverzüglich dem ECM auf Wunsch zurückzustellen.     

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz  

6.1. Alle Leistungen des ECM (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum des ECM. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem ECM darf der Kunde die Leistungen des ECM nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

6.2. Änderungen von Leistungen des ECM durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ECM und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. 

6.3. Für die Nutzung von Leistungen des ECM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist - die Zustimmung des ECM erforderlich. Dafür steht dem ECM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 

7. Kündigung  

7.1. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem ECM jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung: - bis zu 6 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 25 % des vereinbarten Honorars - bis zu 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 50 % des vereinbarten Honorars - ab 1 Monate vor dem Veranstaltungstermin = 100 % des vereinbarten Honorars.  

7.2. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem ECM insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.  

7.3. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.  

7.4. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich , dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen vom ECM ausgeschlossen ist.     

8. Haftung

8.1. Das ECM verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.  

8.2. Die Haftung vom ECM richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch das ECM, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen das ECM der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.  

8.4. Soweit dem ECM im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt das ECM derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen das ECM keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. 

8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen .nbsp;              

9. Zahlung 

9.1. Rechnungen vom ECM sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.

9.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.  

9.3. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. 1/3 des Gesamtpreises bei Auftragserteilung 1/3 des Gesamtpreises bis zum Veranstaltungstag 1/3 nach Auftragserfüllung und Rechnungslegung. 

10. Gewährleistung und Schadenersatz

10.1. Der Kunde hat Reklamationen unverzüglich [innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch das ECM] schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. 

10.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom ECM beruhen.

11. Besondere Bedingungen für Private Events 

Beauftragt ein Kunde das ECM mit der Organisation und/oder Durchführung eines Privaten Events, kommen über den Umfang dieser AGBs des weiteren diese „Besonderen Bedingungen für Private Events“ (gesamter Punkt 11) zur Anwendung

11.1. Geltungsbereich

11.1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die teilweise mietweise Überlassung von Küchen-, Toiletten-, Bankett- und Veranstaltungsräumen, Flächen oder Vitrinen (Räume) vom ECM mit dem Kunden zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten ,Verlobungen , Familienfeiern usw sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des ECM.

11.1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ECM.  

11.1.3. Für den jeweiligen Vertrag gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.  

11.2 Vertragsabschluss, Vertragspartner

11.2.1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Antrags des Kunden durch das ECM zustande. 

11.2.2. Bestellt ein Dritter die Räume für den Kunden oder bedient sich der Kunde eines gewerblichen Vermittlers oder Organisators, so haftet der Dritte / Vermittler / Organisator dem ECM gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem ECM eine entsprechende Erklärung des Dritten / Vermittlers / Organisators vorliegt.  

11.3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 

11.3.1. Das ECM ist verpflichtet, die von ihm bestätigten Leistungen zu erbringen. 

11.3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des ECM zu bezahlen. Dies gilt auch für Leistungen und Auslagen des ECM an Dritte in Verbindung mit der Veranstaltung. 

11.3.3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Kunden allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 30% erhöht werden. 

11.3.4. Rechnungen des ECM ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das ECM ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das ECM berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8%-Punkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem ECM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem ECM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.  

11.3.5. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. 1/3 des Gesamtpreises bei Auftragserteilung 1/3 des Gesamtpreises bis zum Veranstaltungstag 1/3 sofort nach Auftragserfüllung und Rechnungslegungen.

11.3.6. Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen.

11.4 Terminverlegung

11.4.1 Ein Anspruch auf Terminverlegung besteht nicht. Im Einzelfall ist das ECM bemüht bei entsprechender Verfügbarkeit der Location dem Kunden alternative Termine zur Verfügung zu stellen. Bei einem alternativen Ausweichtermin ist wegen der Doppelbelegung von 2 Terminen ein Zuschlag von 2380,- €Brutto auf den ursprünglichen Vertragspreis zu bezahlen.

11.5. Kündigung 

11.5.1. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem ECM jederzeit zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich per eingeschriebenem Brief erfolgen.  

Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung: 
  • ab Vertragsbeginn bis zu 6 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 2380 € Brutto
  • bis zu 6 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 50 % des vereinbarten Honorars
  • bis zu 5 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 60 % des vereinbarten Honorars
  • bis zu 4 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 70 % des vereinbarten Honorars
  • bis zu 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 80 % des vereinbarten Honorars  
  • bis zu 2 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 90 % des vereinbarten Honorars
  • ab 1 Monate vor dem Veranstaltungstermin = 100 % des vereinbarten Honorars

11.5.2. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem ECM insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. 

11.5.3. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.  

11.5.4. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich , dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen vom ECM ausgeschlossen ist.      

11.5.5. Ferner ist das ECM berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grunde vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, beispielsweise falls - Räume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks der Veranstaltung gebucht werden; - das ECM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen des ECM den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Räume oder das Ansehen des ECM in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des ECM zuzurechnen ist. 

11.5.6. Bei berechtigtem Rücktritt des ECM besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.  

11.6. Mitbringen von Speisen und Getränken  

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem ECM. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. 

11.7 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

11.7.1. Soweit das ECM für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, ist er berechtigt, im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden zu handeln. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen an die Dritten. Er stellt das ECM von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.  

11.7.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des ECM bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des ECM gehen zu Lasten des Kunden, soweit das ECM diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das ECM pauschal erfassen und berechnen.  

11.7.3. Der Kunde ist mit Zustimmung des ECM berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Hierfür kann das ECM eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.

11.7.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des ECM ungenutzt, kann er eine angemessene Ausfallvergütung berechnen.  

11.7.5. Im Falle von Störungen oder Mängeln an den technischen oder sonstigen Einrichtungen des ECM, wird das ECM bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde kann Zahlungen nicht zurückbehalten, soweit das ECM diese Störungen nicht zu vertreten hat. Im Übrigen haftet das ECM nach Maßgabenachstehender Ziff. 11.9

11.8 Mitgebrachte Gegenstände

11.8.1. Im Rahmen der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Das ECM übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. 

11.8.2. Mitgebrachtes Material, insbesondere Dekorationsmaterial, hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das ECM ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis trotz Aufforderung des ECM nicht oder nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn, so ist das ECM berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Das Ausstellen und Anbringen von Gegenständen ist wegen möglicher Beschädigungen rechtzeitig vorher mit dem ECM abzustimmen. 

11.8.3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Entfernung, darf das ECM die Gegenstände zu Lasten des ECM entfernen und lagern. Verbleiben die Gegenstände in den Räumen und ist deren Entfernung und Lagerung des ECM nicht zuzumuten, kann das ECM für die Dauer des Verbleibs mindestens die vereinbarte Raummiete oder die vereinbarte Pauschale berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem ECM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem ECM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

11.9. Dokumentationsmaterialien (Video , Foto ) 

11.9.1 Die Bearbeitungszeit der Videoaufnahmen , vorausgesetzt gebucht , kann je nach Aufwand bis zu maximal 12 Wochen betragen. 11.9.2 Nach erhalt der Videoaufnahmen hat der Kunde das Recht innerhalb 14 Tagen eventuelle Fehler zu reklamieren ,nach dieser Frist entfällt jegliches Rückgaberecht.     

11.9.3Das komplette Fotomaterial der durchgeführten Veranstaltung , vorausgesetzt gebucht , erhält der Kunde nummeriert in Form einer CD. Die Fotoauswahl des Kunden darf jedoch nach erhalt eine Frist von 14 Tagen nicht überschreiten, da sonst der Anspruch auf weitere Fotobearbeitung entfällt.    

11.9.3 Das Rohmaterial bleibt immer im Besitz vom ECM , der Kunde hat keinen Anspruch darauf.

11.9.4. DieVideoaufnahmen und Fotos werden 2 Jahre archiviert , nach Ablauf dieser Zeit wird sämtliches Dokumentationsmaterial gelöscht und somit entfällt auch jeglicher Anspruch auf Schadensersatz  

11.10 Haftung des ECM 

Das ECM erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das ECM die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des ECM beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des ECM beruhen. Einer Pflichtverletzung des ECM steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des ECM auftreten, wird das ECM bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, dem ECM rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Eine Minderung wegen anfänglicher Mängel ist ausgeschlossen. Die Minderung wegen nachträglicher Mängel ist auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte bereicherungsrechtliche Ansprüche des Kunden beschränkt. 

11.11. Haftung des Kunden 

11.11.1 Der Kunde haftet für Schäden am Gebäude, an den Räumen oder am Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder Besucher, Mitarbeiter, sonstige von ihm beauftragte oder von ihm eingeladene Dritte oder von ihm selbst verursacht werden. 

11.11.2. Das ECM kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 

12. Anzuwendendes Recht  

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und ECM und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen 

13. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem ECM und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Mannheim vereinbart. 

14. Nebenabreden / Schriftform 

14.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

14.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

14.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung vom ECM abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
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